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Neuregelung im Mutterschutzgesetz nach Fehlgeburt: Was Frauen jetzt wissen sollten

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Eine Fehlgeburt ist für viele Frauen und deren Familien eine schwere und belastende Erfahrung. Sie liegt vor, wenn die Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche vorzeitig endet, bzw. das Gewicht des Kindes ohne Lebenszeichen weniger als 500g beträgt (§ 31 Abs. 2 Personenstandsverordnung).

Neben emotionalen Herausforderungen stellt sich für Betroffene mitunter die Frage nach rechtlicher Unterstützung. Diese ist nun für abhängig beschäftigte Frauen, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erleben, und die diese schwierige Situation bisher mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder Urlaub bewältigen mussten, geschaffen worden.

Bei einer Inanspruchnahme gelten seit 1. Juni 2025 folgende Schutzfristen:

  • Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz

Abgesehen vom seelischen Schmerz, haben Frauen nach einer Fehlgeburt bei fortgeschrittener Schwangerschaft auch mit einem längeren körperlichen Regenerationsprozess zu tun und brauchen deshalb eine gewisse Erholungszeit. Diese wird durch die neuen Schutzfristen rechtlich ermöglicht und beginnt am Tag der Fehlgeburt (§ 3 Absatz 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG)).

Arbeitgeber dürfen betroffene Frauen frühestens nach Ablauf von zwei Wochen nach einer Fehlgeburt beschäftigen, wenn es keine medizinischen Einschränkungen gibt und Betroffene ausdrücklich ihre Arbeitsbereitschaft signalisieren.

Außerdem wird im Gesetz darauf hingewiesen, dass bei einer Totgeburt (ab der 24. Schwangerschaftswoche) keine Verlängerung der Mutterschutzfrist (wie bspw. bei Mehrlings- oder Frühgeburten bis zu 12 Wochen) erfolgt. Sie beträgt nach der Geburt ebenfalls maximal 8 Wochen.

Frauen, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erleben, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag, ausgezahlt durch die Krankenkasse. Falls das tägliche Nettoentgelt höher ist, hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Differenz bis zum vollen Nettogehalt pro Tag auszugleichen. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, diese Ausgleichszahlung bei den Krankenkassen im Rahmen des Umlageverfahrens „U2“ zu beantragen, um sich die Kosten erstatten zu lassen.